Der Kanalisationsanschluss
ist ein Abschnitt der Rohrleitung, durch den das Abwasser aus dem Grundstück oder aus der Stelle der Ausmündung der Innenkanalleitungen des Objektes oder des Bauwerkes abgeleitet wird, bis zur Einmündung des Kanalisationsanschlusses in der öffentlichen Kanalisation, diese Einmündung ist Bestandteil des öffentlichen Kanalnetzes. Mittels Kanalisationsanschluss wird das Abwasser aus dem Objekt oder der Liegenschaft abgeleitet, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind. Der Kanalisationsanschluss ist ein Wasserbauwerk, falls es durch eine Sondervorschrift vorgeschrieben ist (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 4 Abs. 2).
Der Erzeuger von Abwasser
das in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird, ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Besitzer der öffentlichen Kanalisation einen Vertrag über die Abwasserableitung abgeschlossen hat und die das Abwasser in die öffentliche Kanalisation ableitet (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 4 Abs. 4).
Der Besitzer eines Kanalisationsanschlusses
ist die Person, die den Anschluss auf eigene Kosten errichtet hat und das mit der vom Betreiber der Wasserleitung festgelegten Weise. Falls der Besitzer der Liegenschaft auch Besitzer des Wasseranschlusses oder Besitzer des Kanalisationsanschlusses ist, übergeht der Besitz am Wasseranschluss oder Kanalisationsanschluss bei der Besitzänderung auf einen neuen Besitzer der Liegenschaft (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 4 Abs. 8).
Der Abnehmer und der Produzent sind verpflichtet
- die in der Betriebsordnung der öffentlichen Wasserleitung, oder in der Betriebsordnung der öffentlichen Kanalisation festgelegten Bedingungen und die im Vertrag zwischen dem Besitzer der öffentlichen Wasserleitung oder der öffentlichen Kanalisation vereinbarten Bedingungen einzuhalten.
- im erforderlichen Maß die Betretung der Liegenschaft, die an die öffentliche Wasserleitung oder äußere Kanalisation angeschlossen ist, dem Betreiber oder einer von ihm beauftragten Person zu dem Zwecke zu ermöglichen, die zuverlässige Funktion der öffentlichen Wasserleitung oder der öffentlichen Kanalisation, das Ablesen des Wasserzählerstandes oder seine Reparatur, Instandhaltung oder den Austausch, oder die Ausführung der Kontrollmessung der Trinkwassermenge und Qualität und Abwässer, wie auch die Ermittlung des technischen Zustandes des Wasser- oder Kanalisationsanschlusses zu sichern und dem Betreiber erforderliche Mitwirkung zu gewähren.
- dem Betreiber die Änderungsvorschläge der von ihm durchgeführten Tätigkeiten mitzuteilen, welche einen Einfluss auf die Änderungen in der Wasserversorgung oder Abwasserableitung und Reinigung haben können.
- dem Betreiber die ermittelte Störung am Wasser- oder Kanalisationsanschluss einschließlich der Störung am Zähler mitzuteilen.
- darauf zu achten, die Zählerbeschädigung, seine Entfernung oder einen unbefugten Eingriff am Zähler zu verhindern.
- unverzüglich die Hindernisse zu entfernen, die die Zählerablesung verhindern, besonders alle Maßnahmen gegen Raumüberflutung, in welchen sich der Zähler befindet, zu treffen.
- dem Betreiber neue Angaben mitzuteilen, die die Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserleitung oder Abwasserableitung in die öffentliche Kanalisation betreffen.
- dem Besitzer der öffentlichen Wasserleitung oder der öffentlichen Kanalisation die Änderung im Besitzrecht zur Liegenschaft, die an die öffentliche Wasserleitung oder öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, mitzuteilen.
- der Abnehmer darf ohne Zustimmung vom Besitzer der öffentlichen Wasserleitung nicht ermöglichen, das gelieferte Wasser durch einen weiteren Abnehmer zu nutzen.
- der Erzeuger darf ohne Zustimmung vom Besitzer der öffentlichen Kanalisation das Abwasser von einem weiteren Erzeuger nicht ableiten (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 26 Abs. 1, 2 und 3).
Technische Bedingungen für den Wasser(Kanalisations-)anschluss
Allgemeine Bedingungen
- Der Antragsteller für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation kann den Kanalisationsanschluss nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages über Abwasserableitung, der mit dem Besitzer der öffentlichen Wasserleitung, beziehungsweise mit dem Betreiber abgeschlossen wurde, errichten(Ges. Nr. 442/2002 GS, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1).
- Der Besitzer oder Betreiber der öffentlichen Kanalisation schließt den Vertrag ab, falls der Antragsteller für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation die, vom Betreiber festgelegten Bedingungen erfüllt, besonders betreffs der Stelle und Art für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation, einschließlich der technischen Bedingungen für die Einstellung des Zählers und falls es die Kapazität der öffentlichen Kanalisation ermöglicht (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 22, Abs. 2, § 23, Abs. 3).
- Der Besitzer der Liegenschaft oder des Grundstückes, auf welchem das Abwasser entsteht, ist verpflichtet, die Liegenschaft oder das Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die technischen Bedingungen zu erfüllen, die besonders die Stelle und Anschlussart an die öffentliche Kanalisation betreffen und einen Vertrag über Anschluss mit dem Besitzer der öffentlichen Kanalisation abzuschließen, falls in der Gemeinde, im Gebiet welcher sich die Liegenschaft oder das Grundstück befinden, er errichtet ist und der Besitzer der Liegenschaft oder des Grundstückes über keine Genehmigung vom zuständigen Organ der Staatswasserverwaltung für eine andere Weise der Abwasserbehandlung verfügt. Falls der Kanalisationsanschluss für ein Wasserbauwerk betrachtet wird, der Besitzer der Liegenschaft hat diese Pflicht nicht(Ges. 442/3003 GS, § 23 Abs. 2).
- Die Liegenschaft kann an die öffentliche Kanalisation mit einem Kanalisationsanschluss gemäß System der öffentlichen Kanalisation angeschlossen sein. Mit der Zustimmung vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation mit einem Kanalisationsanschluss. Mit schriftlicher Zustimmung vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation kann in begründeten Fällen ein Kanalisationsanschluss für mehrere Liegenschaften, bzw. mehrere Kanalisationsanschlüsse für eine Liegenschaft oder ein Objekt errichtet werden(Ges. Nr. 442/2002 GS, § 23 Abs. 4).
- Der Besitzer oder der Betreiber der öffentlichen Kanalisation kann den Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder die Abwasserableitung in die öffentliche Kanalisation ablehnen, falls:
- die Abwasserentsorgung bei dem Erzeuger wirksamer ist,
- die Abwasserentsorgung außerhalb der öffentlichen Kanalisation nicht das Tagwasser und Grundwasser verschmutzt,
- die Abwasserentsorgung in der öffentlichen Kanalisation technisch nicht möglich ist oder ökonomisch unerträglich ist,
- die Wasserableitung vom Oberflächenabfluss außerhalb der äußeren Kanalisation möglich ist,
- das Abwasser toxische Stoffe für den Schlamm, die Inhibitoren der biologischen Abwasserreinigung oder Stoffe, die sich im Schlamm in dem Maß kumulieren, enthält, dass sie den Prozess seiner weiteren Behandlung beschränken,
- es die Kapazität der öffentlichen Kanalisation und der Abwasserreinigung nicht ermöglicht,
- die Anlagen des Erzeugers die technischen Bedingungen für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation einschließlich des Zählers nicht erfüllen (Ges. Nr. 442/2002 GS, Abs. 23 Abs. 10).
- Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation bestimmt die technische Lösung, Einstellung und Parameter für den Kanalisationsanschluss, die Stelle und Weise für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Einstellung und technische Bedingungen für den Einbau von Zähler am Kanalisationsanschluss und über Einstellung von Kanalisationsschacht (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 17, Abs. 3b, § 18, Abs. 3b).
Der Entwurf (Planung) der Wasser- und Kanalisationsanschlüsse
Der Entwurf und die Herstellung von Kanalisationsanschlüssen erfolgt im Sinne von ON 755411 (STN 756101), Montagevorschriften der Hersteller und im Sinne dieser technischen Bedingungen. Die Projektdokumentation muss von einer berechtigten Person erstellt werden.
- der Anschluss soll direkt geführt werden, möglichst kurz, ohne unnötige Bruchstellen,
- im Sinne des Gesetzes Nr. 50/1976 Smlg. über Gebietsplanung und Bauordnung (Baugesetz) in der Fassung von späteren Vorschriften werden die Hausanschlüsse an öffentliche Verteilungsnetze und Anschlüsse von Kleinbauten und Grundstücken für kleine Bauwerke betrachtet,
- die Projektdokumentation des Kanalisationsanschlusses, der für ein kleines Bauwerk betrachtet wird, ist in vereinfachter Form erstellt und zwar im Umfang von Anforderungen des entsprechenden Bauamtes,
- vereinfachte Projektdokumentation soll mindestens enthalten:
- einen Lageplan, bzw. eine Planskizze (im M 1:100, oder 1:200) mit der Markierung der anzuschließenden Liegenschaft, des Kanalanschlusses mit dem Kanalisationsschacht, Anschussstelle an die öffentliche Kanalisation und sonstige öffentliche Netze
- Berechnung der Lichtweite des Kanalisationsanschlusses
- Verlegungsplan, Materialverzeichnis, beziehungsweise Längsprofil des Anschlusses,
- Einzeichnen der unterirdischen Leitungen mit der Stellungnahme von deren Verwaltern
- die Projektdokumentation des Kanalisationsanschlusses (einschließlich der Absteckung von Ingenieurnetzen) besorgt der Antragsteller auf eigene Kosten.
Die Kanalisationsanschlüsse können von nachstehenden Materialien vorgesehen werden:
- für die Kunststoffrohrleitungen PVC-U der Kanalisationsanschlüsse kann nur die Rohrleitung mit der Ringfestigkeit mindestens SN8 gemäß STN EN ISO 9969, mit unstrukturierter Wand, Vollwand, glatt, gemäß STN EN 1401, Maximalwert SDR = 34 eingesetzt werden.
- bei einer Muffenverbindung wird die Rohrleitung mit einer verlängerten Muffe bevorzugt.
- für die Kunststoffrohrleitungen aus PP kann die Rohrleitung gemäß STN EN 1852 mit der Ringfestigkeit mindestens SN8 gemäß STN EN ISO 9969, mit unstrukturierter Wand, Vollwand, glatt, ohne Schaumkern, Maximalwert SDR = 34 eingesetzt werden.
- für die Errichtung von Kanalisationsanschlüssen wird das Rohrmaterial PE nur in dem Fall eingesetzt, falls der Straßenabwasserkanal aus diesem Material hergestellt ist.
Abwasserdurchflussmessung und Schachtmessung
- Die Art der Messung und die Einstellung des Revisionsschachtes werden gemäß Anforderungen vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation vorgesehen.
- Die Revisions-Kanalisationsschächte (Kammer) können vorgesehen werden - siehe Muster.
Technische Bedingungen für den Wasser(Kanalisations-)anschluss.
Die Errichtung des Kanalisationsanschlusses ist die Errichtung eines Anschlusses (einschließlich eines Kanalisationsschachtes) auf Kosten vom Antragsteller (Abnehmer oder Erzeuger) ohne Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz (Kanalisationsnetz). Die Errichtung des Anschlusses kann auch ein anderes Subjekt ausführen, das zur Ausführung von diesen Leistungen berechtigt ist. Alle vorgenannten Leistungen sind auf Kosten des Antragstellers.
Der Kanalisationsanschluss
ist ein Anschluss des Kanalisationsanschlusses an die öffentliche Wasserleitung, Kanalisation. Einen Anschluss kann der Betreiber der Kanalisation oder berechtigte Firma aufgrund des Antrages vom Antragsteller durchführen. Der Anschluss wird auf die Kosten vom Besitzer der Liegenschaft durchgeführt.
- Vor der Ausführung des Anschlusses selbst ist der Antragsteller verpflichtet:
- die Projektdokumentation mit dem Betreiber der äußeren Kanalisation im Sinne von festgelegten technischen Bestimmungen des Betreibers abzustimmen,
- ein kleines Bauwerk beim zuständigen Amt anzumelden und die Zustimmung bei den Behörden für die Umgrabung der Strasse und öffentlichen Räumen abzuholen,
- einen Antrag für den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation auszufüllen und diesen beim Betreiber der äußeren Kanalisation abzustimmen, bzw. bestätigen zu lassen,
- einen Vertrag mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation für die Abwasserableitung in die öffentliche Kanalisation abzuschließen,
- bei der Ausführung des Anschlusses durch den Betreiber einen Werkvertrag abzuschließen,
- nachstehende Unterlagen einzureichen:
- einen bestätigten Antrag für den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation,
- einen Vertrag über Abwasserableitung,
- die beim Bauverfahren genehmigte Dokumentation,
- die Eigentumsurkunde der gegenständlichen Liegenschaft,
- die Genehmigung zur Sondernutzung der Straße oder der öffentlichen Räume,
- die Stellungnahme zum Anschluss von den Verwaltern der Versorgungsleitungen,
- die Zustimmung der entsprechenden Baubehörde mit der Anschlusserrichtung.
- Die Errichtung des Kanalisationsanschlusses führt der Antragsteller auf eigene Kosten durch.
- Den Anschluss an die öffentliche Kanalisation darf nur der Betreiber oder eine Fachfirma ausführen.
- Die Errichtung des Kanalisationsanschlusses muss im Einklang mit genehmigter Projektdokumentation sein.
Einen Kanalanschluss kann errichten:
- der Betreiber der äußeren Kanalisation aufgrund der Bestellung vom Antragsteller für den Anschluss,
- ein anderes Subjekt, das über die Ausführung von diesen Leistungen verfügt (Fachfirma).
- Errichtung des Kanalisationsanschlusses durch den Betreiber der äußeren Kanalisation
- Werkvertragsabschluss für den Kanalisationsanschluss mit der Wasserversorgungsunternehmen,
- die Kontrolle der Erfüllung der technischen Bedingungen für den Kanalisationsanschluss - der Antragsteller kann die Aushubsarbeiten und die Errichtung des Kanalisationsschachtes selbst ausführen oder die Ausführung von diesen Leistungen kann er auch beim Betreiber der öffentlichen Kanalisation im Rahmen des Werkvertrages ausführen,
- falls die Ausführung der Aushubsarbeiten und Errichtung des Kanalisationsschachtes vom Antragsteller selbst realisiert werden, teilt er die Erfüllung von diesen Leistungen beim Betreiber der äußeren Kanalisation mit, der die Einhaltung von diesen technischen Bedingungen realisiert. Nach der Abstimmung wird der Kanalisationsanschluss nach genehmigter PD realisiert und die Verbindung des Kanalisationsanschlusses an die öffentliche Kanalisation durchgeführt.
- Errichtung des Kanalisationsanschlusses durch einen anderen berechtigten Subjekt
- es muss ein Nachweis über Berechtigung dieses Subjektes für die Leistung von diesen Arbeiten eingereicht werden
- der Antragsteller ist verpflichtet, den Betreiber der öffentlichen Kanalisation zur Kontrolle von nachstehenden Arbeiten heranzuziehen:
- zur Ausführung von Druckprüfungen des Kanalisationsanschlusses
- zur Kontrolle der Richtigkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation
- zur Kontrolle des Kanalisationsanschlusses vor seiner Verfüllung
- zur Liquidation des vorhandenen Anschlusses (falls er vorher errichtet war)
Der Besitzer der Liegenschaft, beziehungsweise eine andere berechtigte Person ist verpflichtet, die Einstellung der Orientierungsmarkierung zu leiden und sie sind verpflichtet, die ermittelte Gefährdung oder Beschädigung dieser Markierung unverzüglich dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation mitzuteilen.
Sonstige Bedingungen
- Der Antragsteller ist verpflichtet, einen Revisionsschacht oder die Kammer des Kanalisationsanschlusses im Einklang mit geltenden Normen und allgemein verbindlichen Vorschriften zu errichten. Beim Einsatz eines Fertigproduktes muss dieses mit dem Konformitätszeichen im Sinne des Gesetzes über Bauprodukte Nr. 69/2009 GS in der Fassung von späteren Vorschriften gekennzeichnet sein.
- Der Antragsteller ist verpflichtet, im Voraus den Termin der Ausführung des Kanalisationsanschlusses mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation und auch den Termin der Bereitschaft des Aushubes in der Anschlussstelle des Kanalisationsanschlusses an die öffentliche Kanalisation zu vereinbaren.
- Die Erdarbeiten am Kanalisationsanschluss können erst nach der Errichtung der Kanalisations-Revisionskammer oder des Eingangsschachtes, der vor Ort bauseits vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation bestätigt wird, beginnen.
- Über den Kanalisationsanschluss kann ins Kanalisationsnetz nur das Abwasser abgeleitet werden, dass mit dem Verschmutzungsmaß und mit der Menge den Anforderungen von geltenden Vorschriften und der Betriebsordnung entsprechen, falls sich sein Erzeuger nicht mit dem Betreiber anders vereinbart und diese Bedingungen werden im Vertrag über Abwasserableitung angegeben.
- Die kleinste Nennweite der Rohrleitung des Kanalisationsanschlusses beträgt DN 150. Der Entwurf der Kanalisationsanschlüsse, die größer als DN 200 sind, muss mit hydrotechnischer Berechnung nachgewiesen werden.
- Die Einmündung gegenüber der Strömung in Abwasserkanal ist nicht zulässig.
- Im Falle eines getrennten Abwassernetzes (auch zusätzlich errichtet) muss nachgewiesen werden, dass das Abwasser aus der Liegenschaft (Objekt) getrennt abgeleitet wird.
- Im erforderlichen Fall, falls die Ausführung einer Änderung der Führung oder der Neigung erforderlich ist, besteht die Möglichkeit diese nur im Kanalisationsschacht oder im Absturzschacht auszuführen.
- Die kleinste zulässige Neigung des Kanalisationsanschlusses DN 200 beträgt 1% und DN 150 beträgt 1%.
- Für die Kanalisationsanschlüsse gelten die Werte, welche für die Abwasserkanäle in STN 736005 als die kleinsten waagrechten Abstände zwischen parallel laufenden unterirdischen Leitungen der technischen Ausrüstung und kleinste vertikalen Abstände zwischen kreuzenden unterirdischen Leitungen der technischen Ausrüstung festgelegt sind.
- Das Gebiet über dem Kanalisationsanschluss in der Breite von 0,75 m von der Rohrleitungsachse in beiden Richtungen darf nicht mit den Bäumen bepflanzt werden. Die Bebauung betrifft nicht die Verkehrswege.
- Die Kanalisationsanschlüsse, welche Wasserbauwerke sind, müssen mit einem Schacht versehen werden, der die Durchflussmessung und Entnahme von Proben ermöglicht. Solche Anschlüsse werden im Abwassernetz nur mit Sammelschächten DN 1000 am Abwasserkanal der öffentlichen Kanalisation eingemündet.
- Die Kanalisationsanschlüsse von bedeutenden Erzeugern müssen im Abwassernetz mit einem Sammelschacht eingemündet sein.
- Kanalisationsanschlüsse DN 250 und größer werden im Abwasserkanal in Sammelschächten oder in den Sammelkammern eingemündet.
- Gesellschaftliche Bauten (Schulen, Behörden, Krankenhäuser
)und umfangreiche Objekte (großflächige oder sonst bedeutende Objekte) müssen ans Abwassernetz mit einem Sammelschacht angeschlossen sein.
- Jeder neuer Kanalisationsanschluss, falls er außerhalb des Eingangs- Revisionsschachtes an äußerer Kanalisation angeschlossen ist, muss mit einer Revisionskammer mit nachstehendem Mindestdurchschnitt ausgerüstet sein:
- mit dem Mindestdurchmesser 400 mm oder mit einem Rechteck mit der Seite min. 400 mm für die Schachttiefe bis 2,0 m. Eine Bedingung für den Einsatz ist die Ausführung einer angemessenen Kontrolle und Instandhaltung des Kanalisationsanschlusses, also es muss auch problemlose Einführung der Reinigungsanlage in den Kanalisationsanschluss ermöglicht werden.
- mit dem Mindestdurchmesser 800 mm oder mit einem Rechteck mit der Seite min. 800 mm für die Schachttiefe über 2,0 m. Eine Bedingung für den Einsatz ist die Ausführung der angemessenen Kontrolle und Instandhaltung des Kanalisationsanschlusses, also es muss auch problemlose Einführung der Reinigungsanlage in den Kanalisationsanschluss ermöglicht werden.
- der Schacht am Kanalisationsanschluss im öffentlichen Raum unter einer Straße muss nach Standardbedingungen für die Kanalisationsschächte vorgesehen sein, also als Betonschacht mit einem Durchmesser von 1000 mm, das Eingangsrohr mit einem Mindestdurchmesser von 600 mm, die Dichtung von Fertigteilen mit der Elastomerdichtung, bevorzugt wird die Verbindung vom Typ Q.1, die Wanddicke von Schachtring wird vom Betreiber der äußeren Kanalisation festgelegt.
- Die Revisionskammer an den Anschlüssen, die sich im Bereich der zu entwässernden Liegenschaft befinden, dürfen nicht im Abstand über 2 m von der Umzäunung liegen.
- Für die Rohrleitungen bis DN 300 darf nur die Weise für den Anschluss mit dem Einlagen eines Abzweigungsformstückes ins Abwasserkanal der äußeren Kanalisation verwendet werden.
- Für die Rohrleitungen DN 400 und mehr werden nur zulässige Weisen der zusätzlichen Verbindung von Kanalisationsanschlüssen verwendet, welche nur der Betreiber der äußeren Kanalisation ausführen darf.
- Im System der Innenkanalisation müssen an die Regenwasseranschlüsse die Dachschwemmstofffänger eingebaut werden.
- Nach der Ausführung des Anschlusses überprüft der Vertreter des Betreibers vor der Verfüllung die Qualität der Leistungen, die eingesetzten Materialien und die Anschlussart und erstellt die Fotodokumentation und übernimmt und überprüft die Angaben vom Hersteller über Rohrleitungsmaterial, welche vom Hersteller auf dem Rohr angegeben sind. Diese Angaben werden untrennbarer Bestandteil des Revisionsberichtes des Kanalisationsanschlusses sein und werden der Abteilung GIS abgegeben.
- Der Errichter ist verpflichtet, aus jedem zu errichtetem Kanalisationsanschluss alle Angaben aus dem Kanalisationsrohr, welche vom Hersteller angegeben wurden, abzufotografieren oder sonst aufzunehmen. Die Angaben werden vom Vertreter des Bauherrn und vom künftigen Betreiber überprüft und sie werden zu untrennbarem Bestandteil der Dokumentation der tatsächlichen Bauausführung sein.