Wasseranschlüsse

Wasseranschluss

Gemäß § 4 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 442/2002 GS über öffentliche Wasserleitungen und öffentliche Kanalisationen ist der Besitzer von Wasseranschluss die Person, die den Anschluss auf eigene Kosten errichtet hat und zwar mit der vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung festgelegten Weise.
Der Anschluss ist ein selbstständiges Bauobjekt. Der Bauherr ist im Einklang mit dem Gesetz Nr. 50/1976 (Baugesetz) verpflichtet, bei der Errichtung des Anschlusses den Beschluss über Standortfestlegung zu besorgen und im Einklang mit diesem Gesetz zu verfahren und bei der Vorbereitung und Bauausführung diese technischen Anforderungen zu folgen.

Ein Wasseranschluss ist der Abschnitt der Rohrleitung, der den Verteilungsstrang des öffentlichen Wasserleitungsnetzes mit der Innenwasserleitung der Liegenschaft oder des Objektes außerhalb der Messeinrichtung, falls sie eingebaut ist, verbindet. Der Wasseranschluss wird in der Regel an die öffentliche Wasserleitung mit einer Anbohrschelle mit Verschluss angeschlossen. Die Verbindung mit dem Verteilungsstrang mit dem Verschluss ist Bestandteil der öffentlichen Wasserleitung. Mit dem Wasseranschluss wird das Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung in die Liegenschaft oder ins Objekt zugeführt, die an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sind. Der Wasseranschluss ist ein Wasserbauwerk gemäß Sondervorschrift (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 4 Abs. 1).
- er ist ein Teil der Rohrleitung von der öffentlichen Wasserleitung bis kurz hinter den Wasserzähler, oder vor den Haupthausverschluss (falls kein Wasserzähler eingebaut ist). Jede Liegenschaft soll nur einen Anschluss haben.

Der Wasserabnehmer

ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Wasserlieferungsvertrag mit dem Besitzer der öffentlichen Wasserleitung abgeschlossen hat und die das Wasser von öffentlicher Wasserleitung zum Zwecke des Endverbrauches oder zum Zwecke weiterer Lieferung einem Endverbraucher bezieht (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 4 Abs. 3).

Der Besitzer des Wasseranschlusses

oder der Besitzer des Kanalisationsanschlusses ist die Person, die den Anschluss auf eigene Kosten errichtet hat und zwar mit der vom Betreiber der Wasserleitung festgelegten Weise. Falls der Besitzer der Liegenschaft auch Besitzer vom Wasseranschluss ist, übergeht der Besitz von Anschluss bei der Besitzänderung auf den neuen Besitzer der Liegenschaft (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 4 Abs. 6).

Der Besitzer des Wasseranschlusses ist verpflichtet

  1. auf eigene Kosten den Anschluss des Wasseranschlusses an die öffentliche Wasserleitung mit der vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung festgelegten Weise zu beseitigen.
  2. die Errichtung des Wasseranschlusses so zu gewähren, damit es nicht zur Trinkwasserverunreinigung in der öffentlichen Wasserleitung kommen kann und damit es nicht zur Vermischung mit dem Wasser von einer anderen Wasserquelle mit dem Wasser in öffentlicher Wasserleitung kommen kann.
  3. die Reparaturen und Instandhaltung des Wasseranschlusses auf eigene Kosten (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 4 Abs. 7) auszuführen.

Technische Bedingungen für den Wasseranschluss

Allgemeine Bedingungen

  1. Der Antragsteller für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung kann den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung nur aufgrund eines schriftlichen Wasserlieferungsvertrages, abgeschlossen mit dem Besitzer der öffentlichen Wasserleitung, beziehungsweise mit dem Betreiber (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 22, Abs. 1, § 23, Abs. 1) errichten.
  2. Der Besitzer oder der Betreiber der öffentlichen Wasserleitung schließt den Vertrag ab, falls der Antragsteller für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung die, vom Betreiber festgelegten Bedingungen erfüllt, einschließlich der technischen Bedingungen für die Einstellung des Zählers und die Kapazität der öffentlichen Wasserleitung es ermöglicht (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 22, Abs. 2, § 23, Abs. 3).
  3. Eine Liegenschaft oder ein Objekt kann an die öffentliche Wasserleitung mit einem Wasseranschluss angeschlossen sein. Mit schriftlicher Zustimmung vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung kann in begründeten Fällen ein Wasseranschluss für mehrere Liegenschaften, bzw. mehrere Wasseranschlüsse für eine Liegenschaft oder ein Objekt (Ges. Nr. 442/2002, § 22, Abs. 3) errichtet werden.
  4. Der Besitzer oder Betreiber der öffentlichen Wasserleitung kann den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung ablehnen, falls der Antragsteller die vom Betreiber festgelegten technischen Bedingungen für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung nicht erfüllt (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 22, Abs. 4).
  5. Sollte der Antragsteller für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung oder der Abnehmer die Anforderungen auf die Zeit, Menge der Wasserlieferung, den Druck oder auf andere Wasserqualität haben, die die Möglichkeiten der Wasserlieferung von der öffentlichen Wasserleitung übersteigen, kann der Betreiber der Wasserleitung die Erfüllung von diesen Anforderungen verweigern. Falls es die technischen Bedingungen der öffentlichen Wasserleitung ermöglichen, kann der Antragsteller für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung oder der Abnehmer mit der Zustimmung vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung die Erfüllung von diesen Anforderungen mittels eigener Anlagen auf eigene Kosten besorgen (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 22, Abs. 5).
  6. Falls sich der Betreiber der öffentlichen Wasserleitung entscheidet, den Wasseranschluss, auf welchem bislang die Wasserabnahme nicht gemessen wurde, mit einem Zähler zu versehen, ist er verpflichtet, nach Anweisungen vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung erforderliche Anpassungen am Wasseranschluss auszuführen (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 4, Abs. 5).
  7. Der am Wasseranschluss eingestellte Zähler ist Zubehör der öffentlichen Wasserleitung (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 4, Abs. 11).
  8. Der Betreiber der öffentlichen Wasserleitung bestimmt die technische Lösung, Einstellung und Parameter für den Wasseranschluss, die Stelle und die Weise für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung und die Einstellung und technische Bedingungen für den Einbau des Zählers am Wasseranschluss und die Einstellung von Wasserzählerschacht (Ges. Nr. 442/2002 GS, § 17, Abs. 3.b, § 18, Abs. 3.b)

Erforderliche Dokumente
TECHNICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERRICHTUNG EINES WASSERANSCHLUSSES KANALISATIONSANSCHLUSSES)

Allgemeine Bedingungen

Die Errichtung des Wasseranschlusses ist die Errichtung eines Anschlusses (einschließlich eines Wasserzählerschachtes) auf Kosten vom Antragsteller (Abnehmer) ohne Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz. Die Errichtung des Anschlusses kann auch ein anderes Subjekt ausführen, das berechtigt ist, diese Leistungen auszuführen. Alle vorgenannten Leistungen sind auf Kosten des Antragstellers.

Der Wasseranschluss ist die Verbindung des Wasseranschlusses mit der öffentlichen Wasserleitung. Den Anschluss kann ausschließlich der Betreiber der öffentlichen Wasserleitung aufgrund eines Antrages vom Antragsteller für den Anschluss ausführen. Der Anschluss wird auf Kosten des Betreibers (bzw. Besitzers) der öffentlichen Wasserleitung ausgeführt.

  1. Vor der Ausführung des Anschlusses selbst ist der Antragsteller verpflichtet:
    1. die Projektdokumentation mit dem Betreiber der öffentlichen Wasserleitung (Kanalisation) im Sinne der festgelegten technischen Bestimmungen des Betreibers abzustimmen,
    2. ein kleines Bauwerk anzumelden und die Zustimmung beim entsprechenden Amt zur Umgrabung der Strasse und der öffentlichen Räumen abzuholen,
    3. einen Antrag für den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Wasserleitung auszufüllen und diesen beim Betreiber der öffentlichen Wasserleitung abzustimmen, bzw. bestätigen zu lassen,
    4. einen Vertrag mit dem Betreiber der öffentlichen Wasserleitung für die Trinkwasserabnahme von der öffentlichen Wasserleitung abzuschließen,
    5. bei der Ausführung des Anschlusses durch den Betreiber einen Werkvertrag abzuschließen,
    6. nachstehende Unterlagen einzureichen:
      • den bestätigten Antrag für den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Wasserleitung,
      • den Vertrag über Trinkwasserentnahme,
      • die beim Bauverfahren genehmigte Dokumentation,
      • die Eigentumsurkunde der gegenständlichen Liegenschaft,
      • die Genehmigung zur Sondernutzung der Straße oder der öffentlichen Räume,
      • die Stellungnahmen zum Anschluss von den Verwaltern der Versorgungsleitungen,
      • die Zustimmung der entsprechenden Baubehörde mit der Anschlusserrichtung.
  2. Die Errichtung des Wasseranschlusses führt der Antragsteller auf eigene Kosten aus.
  3. Den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung kann eine qualifizierte Firma unter Teilnahme vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung ausführen.
  4. Die Montage des Wasserzählers darf nur der Betreiber der öffentlichen Wasserleitung ausführen.
  5. Die Errichtung des Wasseranschlusses muss im Einklang mit genehmigter Projektdokumentation sein.

Einen Wasser(Kanal-)anschluss kann errichten:

  1. der Betreiber der öffentlichen Wasserleitung aufgrund einer Bestellung vom Antragsteller für den Anschluss.
  2. ein anderes Subjekt, das über die Ausführung von diesen Leistungen verfügt.
    • die Stellungnahme von zuständiger Behörde, nicht älter als 2 Jahre (falls Sie die Bestellung zusammen mit dem Antrag auf Stellungnahme einreichen, wird sie nicht beigelegt),
    • Lageplan der Liegenschaft vom Katasteramt,
    • Eigentumsurkunde, beziehungsweise einen anderen Nachweis, mit dem Sie die Vermögenssubstanz nachweisen,
    • juristische Personen Kopie des Auszuges aus dem Handelsregister, bzw. Gewerbeschein, FN, Steuernummer, Kontonummer,
    • natürliche Personen die Kopie vom Personalausweis,
    • falls der Wasserzähler in einem fremden Wasserzählerschacht am “T“ Stück aufgebracht wird, schriftliche (notarielle, bzw. von dem Matrikelamt beglaubigte) Zustimmung vom Besitzer des Wasserzählerschachtes,
    • falls sich der Schacht auf einem fremden Grundstück befindet, schriftliche (notarielle, bzw. von dem Matrikelamt beglaubigte) Zustimmung vom Besitzer des fremden Grundstücks mit der Einstellung des Wasserzählerschachtes, in welcher er sich gleichzeitig verpflichtet, den Eingang in den Schacht mit dem Zweck der Anzeige, Reparatur, Instandhaltung und Austauschung des Wasserzählers zu ermöglichen,
    • Nach der Bestätigung von zuständigem Amt Sie werden telefonisch angesprochen und wir vereinbaren mit Ihnen die Weise der Vertragsunterzeichnung (persönlich, per Post) und den Termin der Wasserzählermontage. Nach der Ausführung wird dem Abnehmer eine Ausfertigung vom unterzeichneten Vertrag gesendet.
    • Auf die Anschlusserrichtung haben einen entscheidenden Einfluss die klimatischen Verhältnisse. Aus diesem Grund erfolgt die Montage des Wasseranschlusses oder des Wasserzählers im Termin von 15.11. bis zum 15.03 nicht. Die Bestellung kann erst nach dem Ablauf des vorgegebenen Termins eingereicht werden.

Technische Bedingungen

Die Anschlussleitung soll geradlinig mit einem Gefälle mindestens von 0,3 % zur öffentlichen Wasserleitung sein. Die Mindesttiefe unter dem hergestellten Gelände beträgt 1,2 - 1,6 m (je nach Wärmebereich), max. 2 m. Um das Risiko der Wassereinfrierung zu vermeiden (mit anschließendem Rohrbruch), der Hausanschluss sollte nicht über Geländeniveau hervortreten, falls er sich mindestens 600 mm hinter der Innenoberfläche der Wand nicht befinden wird.
Die Mindestrohrweite der Anschlussleitung ist:

  • Stahlrohr - DN 32
  • Kupferrohr - 35 mm (Außendurchmesser)
  • Kunststoffrohr - 35 mm (Außendurchmesser).

Wasseranschlüsse an den öffentlichen Wasserleitungen im Wirkungsbereich von einzelnen Wasserversorgungswerken können von nachstehenden Materialien vorgesehen werden:

  • Polyethylen (PE):
    • bei allen Anschlussprofilen aus den Leitungsreihen PE,
    • bei Anschlüssen unter DN 100 mm (Familienhäuser und ähnlich), angeschlossen an die Gusseisenleitungen.
  • Sphäroguss (TVL):
    • bei den Anschlüssen aus Gusseisenleitungen, falls die Lichtweite des Anschlusses DN 100 mm und mehr ist,
  • Stahl (OC):
    • kann ausnahmsweise in begründeten Fällen aufgrund der Zustimmung vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung eingesetzt werden.
  • Schutzzone

    Empfohlene Schutzzone ist 2 m von der Rohrleitungsachse in beiden Richtungen. Bei der Linienführung sind die Bestimmungen von STN 73 6 05 zu berücksichtigen, die die Mindestabstände von Tiefbaunetzen bestimmen.

    Anschlussart

    Die Verbindung des Wasseranschlusses an das öffentliche Wassernetz erfolgt mit einer Anbohrschelle von der Seite oder vom oben beim vollen Betrieb (bei kleineren Dimensionen bis zu DN 50) oder mittels eines Formstückes mit Abzweigung (bei größeren Dimensionen). Der Anschluss muss in der Anschlussstelle an die öffentliche Wasserleitung einen Verschluss (Ventil) mit der Erdeinbaugarnitur haben. Bei der Durchführung des Anschlusses durch die Fundamente, Wand und ähnlich wird der Durchbruch mit einem Schutzrohr (zum Beispiel aus einem Kanal-Steinzeugrohr) mit Abdichtung versehen. Der Wasseranschluss wird nach STN 75 5401 vorgesehen und nach STN 75 5402 durchgeführt.

    Messung

    Die Wassermessung für jeden Wasseranschluss ist mittels eines Wasserzählers sichergestellt, der sich in unterkellerten Gebäuden im Abstand maximal 2 m vom Umfassungsmauerwerk befindet. In den nicht unterkellerten Gebäuden wird der Wasserzähler in einem Schacht im Gebäude oder außerhalb vom Gebäude eingestellt. Hinter dem Wasserzähler muss ein mechanischer Filter eingebaut werden (er kann Bestandteil der Reduktionsarmatur oder einer anderen Armatur sein). Für den Austausch und die Kontrolle des Wasserzählers muss vor dem Wasserzähler ein Verschluss eingebaut werden. Hinter dem Verschluss muss eine Auslaufarmatur (Prüfarmatur) für die Kontrolle der Funktion der Rückschlagarmatur (Rückschlagventil oder Rückschlagklappe) eingebaut werden, die an der Innenwasserleitung eingebaut ist. Hinter die Rückschlagarmatur muss eine Auslaufarmatur für die Entwässerung der Rohrleitung eingestellt werden.

    Messung des Trinkwasserdurchsatzes, Wassermessgarnituren und Wasserzählerschächte

  1. Die Art der Messung, der Wasserzähler und seine Einstellung werden gemäß Anforderungen vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung vorgesehen.
  2. Die Wasserzählergarnitur ist in der Regel im Wasserzählerschacht eingestellt.
    1. Die Wasserzählergarnitur an den PE Anschlüssen bis zu DN 50 (2“) einschließlich (Schraubverbindungen)in der Wasserflusslinie bilden:
      • variable Armatur (Fitting), die für die Verbindung der Rohrleitung vor dem Wasserzähler bestimmt ist,
      • der Eingangskugelventil mit ausziehbarer Längenregelung mit vorbereitetem Anschluss an PE,
      • Gewinde-Wasserzähler,
      • ausziehbarer Ausgangsventil mit der Rückschlagklappe und Entwässerung,
      • Tragrahmen für die Wasserzählerbefestigung (bei neuen Anschlüssen),
      • variable Armatur (Fitting), die für die Verbindung der Rohrleitung hinter dem Wasserzähler bestimmt ist.
    2. Die Wasserzählergarnitur an den Gusseisenanschlüssen DN 80 und mehr (Flanschenverbindungen) in der Wasserfließrichtung bilden:
      • die Anschlussleitung, der TP Rohr mit der Länge L=1,0m bestimmt für den Anschluss der Rohrleitung vor dem Wasserzähler,
      • Flanschenreduktion,
      • Wasserverschluss,
      • Filter,
      • Flanschenformstück TP (Beruhigungsstück) mit der Länge je nach Wasserzählertyp und nach Vorschriften vom Hersteller,
      • Flanschen-Wasserzähler,
      • Flanschenformstück TP (Beruhigungsstück) mit der Länge je nach Wasserzählertyp und nach Vorschriften vom Hersteller,
      • Montageformstück,
      • Rückschlagklappe,
      • Flanschenformstück mit einer Abzweigung (T 100/80) mit der Entleerung (kann mit einer Anbohrschelle mit dem Ventil ersetzt werden) - ist nicht verbindlich,
      • Wasserverschluss,
      • Flanschenreduktion,
      • die Anschlussleitung, TP Rohr mit der Länge L=1,0m bestimmt für den Anschluss der Rohrleitung hinter dem Wasserzähler,
    3. Beruhigungslängen:
      1. Gewinde-Wasserzähler - ausreichende Beruhigungslänge ist die Länge von Gewindeanschlüssen,
      2. verbundene und vertikale industrielle Flanschen-Wasserzähler - 3 x DN vor dem Wasserzähler und 1 x DN hinter dem Wasserzähler,
      3. horizontale industrielle Flanschen-Wasserzähler - 5 x DN vor dem Wasserzähler und 1 x DN hinter dem Wasserzähler,
    4. Die Wasserzählergarnitur kann eingestellt werden:
      • im Wasserzählerschacht außerhalb vom Gebäude des Abnehmers,
      • in begründeten Fällen und mit der Zustimmung vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung im Gebäude vom Abnehmer im Wasserzählerschacht (in den nicht unterkellerten Gebäuden) oder im Keller (bei unterkellerten Gebäuden, in einer trockenen und belüfteten Stelle, die Rohrleitungen dürfen nicht bedeckt werden), wobei die Einbauabstände des Wasserzählers vom ersten Wasseranschlussdurchbruch über Fundament, bzw. Gebäudewand des Abnehmers darf maximal 3 m sein. Der Wasserzähler wird vom Betreiber der öffentlichen Wasserleitung geliefert und montiert.
  3. Der Wasserzähler wird nach Montagevorschriften des Herstellers eingebaut.
  4. Die Lieferung der ganzen Wasserzählergarnitur kann bei der Wasserversorgungsgesellschaft bestellt werden.
  5. Der Wasserzählerschacht muss entwässert sein und möglichst nah zur Grenze des betreffenden Grundstücks und des öffentlichen Raumes liegen.
  6. Die Stelle der Einstellung des Wasserzählerschachtes für die Wohnhäuser, Werksanlagen und ähnlich muss StVPS a.s. individuell beurteilen.
  7. In einem Wasserzählerschacht kann nur die Wasserleitung verlegt sein.
  8. Der Wasserzählerschacht muss so errichtet sein, damit es nicht zum Einfrieren von Wasserzähler kommt.
  9. Die Wasserzählerschächte können als Beton- oder Kunststoffschächte vorgesehen werden - siehe Anlage. Die Betonschächte müssen solche Mindestabmessungen haben, wie diese in der Anlage angeführt sind. Die Kunststoff-Ringschächte sollten einen Mindestdurchschnitt von 1 m haben und die Wasserzählergarnitur muss an der Schachtsohle, nicht unter dem Deckel eingestellt sein. Es können auch Kunststoff-Wasserzählerschächte mit anderen Formen (rechteckig, oval) eingesetzt werden, bei denen der Mindestinnenabmessung 650 x 400 mm ist und die Wasserzählergarnitur mit der Entlüftung kann unter einem wärmeisolierenden Deckel (z.B. Typ Ekoprogres und ähnlich) eingestellt sein.